Das Verpackungsregister erklärt
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine Stiftung, die durch das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) enstanden ist und hoheitliche Aufgaben erfüllt. Die Zentrale Stelle übernimmt die Verwaltung des Verpackungsregisters und überwacht die Einhaltung des Verpackungsgesetzes. Bisher wurden die Wertstoffe im Gegensatz zum Restmüll in der Regel kostenfrei vom Endverbraucher abgeholt. Die enstandene Kosten mussten die Kommunen tragen. Das Verpackungsregister hat das Ziel eine faire Verteilung der Entsorgungskosten zu schaffen, in dem es die Entsorger überwacht und die Kosten nach dem Verursacherprinzip verteilt. Das System schafft damit eine Wettbewerbsgleichheit zum Vorteil unserer Umwelt.
Was ist eine Systembeteiligungspflicht?
Die Systembeteiligungspflicht ist eine gesetzliche Regelung, die Unternehmen verpflichtet sich an einem dualen System zu beteiligen, wenn diese bestimmte Arten von Verpackungen an private Endverbraucher in Umlauf bringen. Ein duales System organisiert die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen und deckt die Kosten durch Lizenzgebühren, die die Unternehmen je nach Menge an den Systembetreiber zahlen müssen. Der Systembetreiber ist das eigentliche Unternehmen, das das duale System anbietet.
Was muss ich tun, wenn ich systembeteiligungspflichtig bin?
- Sie müssen sich beim Verpackungsregister LUCID anmelden.
- Sie müssen einen Vertrag bei einem Systembetreiber abschließen. Wir empfehlen unseren Partner zmart. Bei uns erhalten Sie einen Rabatt auf die Lizenzkosten.
- Sie müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) Ihre Verpackungsmengen in Kilogramm beim Systembetreiber (z.B. zmart) und im Verpackungsregister LUCID melden.
Was muss ich tun, wenn ich nicht systembeteiligungspflichtig bin?
- Sie müssen sich beim Verpackungsregister LUCID anmelden.
- Sie sind verpflichtet bestimmte Rücknahme- sowie Verwertungspflichten zu erfüllen. Darüber ist ein Nachweis erforderlich. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Bin ich systembeteiligungspflichtig?
Wenn Sie Verpackungen in Verkehr bringen, sind Sie grundsätzlich zur Anmeldung beim Verpackungsregister LUCID verpflichtet. Eine Pflicht zur Systembeteiligung ist aber erst gegeben, wenn Sie Verpackungen in Umlauf bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Das sind in der Regel Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Sie sind nicht zur Systembeteiligung verpflichtet, wenn Sie lediglich Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- sowie Umverpackungen in Verkehr bringen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Wenn Sie hohe Mengen an Verpackungen in Umlauf bringen, prüfen Sie bitte unbedingt, ob Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Wer ist privater Endverbraucher?
Als private Endverbraucher versteht das Verpackungsgesetz private Haushalte und auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen wie beispielsweise Restaurants, Schulen, Krankenhäuser und Hotels. Sie können bei der Zentralen Stelle die Liste der vergleichbaren Anfallstellen überprüfen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe zählen dazu, wenn ihre Verpackungsabfälle alle zwei Wochen in Mülltonnen mit bis zu 1.100 Litern abgeholt werden.
Unterschiede zwischen den einzelnen Verpackungsarten
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Ihre Verpackung kategorisiert wird, können Sie Ihr Produkt auf der Seite der Zentralen Stelle suchen und erhalten anschließend die richtige Kategorie. Mehr Beispiele können Sie dieser Seite entnehmen.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
- Verkaufsverpackungen: Umschließen das eigentliche Produkt, z.B. eine Chipstüte oder Shampoo-Flasche
- Umverpackungen: Umschließen mehrere Verkaufseinheiten, z.B. eine Folie mit 6 Zahnpastatuben
- Versandverpackungen: Dienen dem Versand von Produkten, z.B. Kartons und Füllmaterial
- Serviceverpackungen: Werden beim Verkauf befüllt, z.B. Coffee-to-go-Becher oder Bäckertüten. Diese Verpackungen können beim Lieferanten vorlizenziert gekauft werden
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
- Transportverpackungen: Dienen dem Schutz und Transport zwischen Unternehmen, z.B. Paletten, Stretchfolie
- Mehrwegverpackungen: Können mehrfach wiederverwendet werden z.B. Getränkekisten oder Mehrwegflaschen
- Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Diese fallen zwar beim privaten Endverbraucher an, sind aber über das Pfandsystem geregelt
- Schadstoffverpackungen: Verpackungen mit gefährlichen oder schadstoffhaltigen Inhalten
- Verkaufs- oder Umverpackungen (B2B): Wenn Verkaufs- oder Umverpackungen nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, wie z.B. beim B2B Handel.
Rücknahme- und Verwertungspflichten nach dem Verpackungsgesetz (§ 15 VerpackG)
Unternehmen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, müssen laut Verpackungsgesetz alle in Verkehr gebrachten Verpackungen nach Gebrauch kostenlos zurücknehmen. Die Rücknahme muss am Ort der Übergabe oder in dessen Nähe möglich sein. Wenn die Rücknahme nicht umwelt- oder gesundheitsgerecht erfolgen kann, ist alternativ eine zentrale Rückgabestelle zulässig, wenn diese zumutbar ereichbar und während der üblichen Öffnungszeiten zugänglich ist. Es ist darauf zu achten, dass die Kunden über diese Rückgabemöglichkeiten deutlich informiert werden.
Alle Verpackungen, die vom Unternehmen zurückgenommen wurden, müssen entweder wiederverwendet oder recycelt werden. Die Unternehmen müssen jährlich dokumentieren, wie viele Verpackungen sie in Verkehr gebracht, zurückgenommen und verwertet haben. Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Menge vorliegen und auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Einsicht übermittelt werden können.
Wenn für bestimmte Verpackungen keine Systembeteiligungspflicht existiert, gelten auch für diese Verpackungen die Rücknahme- und Dokumentationspflichten.
Kleine Händler, die weniger als 200 m² Verkaufsfläche besitzen, müssen nur die Verpackungen zurücknehmen, die sie auch anbieten.
Die Vollständigkeitserklärung für hohe Verpackungsmengen
Wenn Sie ein Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen sind, müssen Sie jährlich bis zum 15. Mai eine testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Die Prüfung geschieht durch einen registrierten Prüfer, der bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), eingetragen ist. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Die Pflicht zur Abgabe dieser Vollständigkeitserklärung ist gegeben, wenn Ihre Verpackungsmengen im Vorjahr mindestens einen der drei folgenden Schwellenwerte überschreiten:
- Glas 80.000 kg
- Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
- Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen: 30.000 kg
Wie wird eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?
Die Vollständigkeitserklärung wird über das Verpackungsregister LUCID elektronisch abgegeben. Im Prozess müssen drei Dokumente hochgeladen werden. Die Herstellererklärung wird dabei im Prozess generiert.
- Herstellererklärung des verpflichteten Unternehmens (Generierung erfolgt in Schritt 4)
- Prüfbestätigung des beauftragten Prüfers oder Sachverständigen (Dokument wird in Schritt 5 hochgeladen)
- Prüfbericht des beauftragten Prüfers oder Sachverständigen (Dokument wird in Schritt 5 hochgeladen)
Bitte beachten Sie, dass die Vollständigkeitserklärung Angaben über die Materialart und Masse aller im Vorjahr in Umlauf gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen enthalten muss. Außerdem müssen Verpackungen, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen, ebenfalls enthalten sein.
Wo finde ich einen Prüfer?
Alle Prüfer, die für die Vollständigkeitserklärung zugelassen sind, finden Sie im öffentlichen Prüferregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Bitte beachten Sie noch, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Prüfer vor Abgabe der Erklärung existieren muss. Für Unternehmen im Ausland gilt, dass der Prüfer nicht im gleichen Land ansässig sein muss. Sie können frei aus dem Prüferregister wählen. Das Prüferregister hat zwei Abteilungen: Abteilung 1 und Abteilung 2.